Home ÖGVP Statuten

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für vaskuläre Pflege ÖGVP 07.04.1997

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege" (abgekürzt ÖGVP) und hat seinen
Hauptsitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.


§ 2 Zweck

Die "Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege" ist eine professionelle, freiwillige, nichtpolitische
Organisation für alle, die sich an der Entwicklung im Bereich Pflegewissenschaft und speziell der Pflege bei
Menschen mit Gefäßkrankheiten interessieren.Die Gesellschaft strebt nicht nach wirtschaftlichem Gewinn und
arbeitet
im Sinne des Gemeinwohls.


ÖGVP hat folgende Ziele:

a) Interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Förderung der professionellen Entwicklung der Pflege

    und speziell der vaskulären Pflege in Österreich;               

b) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit

    gleicher Zielsetzung;                                                                                                    

c) Förderung von Weiterbildung und fachlicher Kommunikation; 

d) Anregung und Förderung von Forschungsaktivitäten in der Pflege sowie Veröffentlichung

    der Ergebnisse und Mithilfe bei der Umsetzung dieser Ergebnisse für die Pflegepraxis;

e) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;

f) Unterstützung von Publikations- und Vortragstätigkeiten eigener Mitglieder.

                                

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel der Gesellschaft werden durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Tagungsgebühren unserer Veranstaltungen,
Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder dieser Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.


a) Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
und die fachlichen Voraussetzungen dazu mitbringen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

 


c) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Gesellschaft vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht nur bei der Wahl des Vertreters der
unterstützenden Mitglieder im Vorstand.


d) Ehrenmitglieder sind  Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder durch Entwicklung
im Bereich Pflegewissenschaften dazu ernannt werden. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet die
Generalversammlung endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

3) Vor Konstituierung der Gesellschaft erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch  die Proponenten.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Gesellschaft wirksam.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate Ablauf des Kalenderjahres.

b) Durch Streichung aus der Liste der Mitglieder durch den Vorstand, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

c) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bei Ehrenmitgliedern hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) die entsprechenden Anträge vorzulegen.

d) Durch den Tod.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung
festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet einen Beitrag zu zahlen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen
der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den wie unter § 4 a, b, c, d, beschriebenen Mitgliedern zu.

2) Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet die Interessen nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten
und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge (wie unter §7) in der beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 9 Vereinsorgane

Die Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege wird vom Vorstand geleitet. Daneben besorgen die
Generalversammlung (Mitgliederversammlung), die Rechnungsprüfer, der Schriftführer und das Schiedsgericht
die ihnen zukommenden Aufgaben.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden (welche die Bezeichnung
Präsident bzw. Vizepräsident führen dürfen), dem Kassier und 2. Kassier, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter sowie ein bis drei Beiräten ohne definierte Funktion. Dem Vorstand obliegt die Leitung der
Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt
der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Dieser hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Generalversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Neuwahl
einer Nachfolge wirksam.

 
Aufgabenkreis des Vorstandes:


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

1. Erstellung des Jahresvorschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der außerordentlichen und ordentlichen Generalversammlungen;

4. Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebahrung des Vereins in des Generalversammlung;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 10 a  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 
1. Der Präsident ist das höchste Leistungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei
Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlug
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des  Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden
sind  vom Präsidenten zu unterschrieben, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom
Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

5.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten und des Schriftführers der Vizepräsident und des
Kassiers der 2. Kassier. 

                                                 

§ 11 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr anläßlich der Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft
für vaskuläre Pflege stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen
werden. Die Einberufung hat schriftlich 4 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Die Generalversammlung wird beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend ist. Ist die zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben
Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der  Erschienenen beschlußfähig. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die unter § 4 angegebene Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Diese ist nicht übertragbar.

 
Aufgaben der Generalversammlung:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlußfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

5. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft;

7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.


Im Falle der Statutenänderung oder Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,

sonst erfolgt die Beschlußfassung in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Das Schiedsgericht

Streitigkeiten (aus Vereinsverhältnissen hervorgegangen) werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem
jede der streitenden Parteien zwei Mitglieder wählt, welche sich sodann über die Wahl eines fünften Mitgliedes zum
Schiedsrichter einigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit Vereinsintern
endgültig. Vollzug durch den Vorstand. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht an bestimmte Regeln
gebunden und Entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Bestellt eine im Streit befindliche Partei innerhalb
einer Frist von 14 Tagen keinen Schiedsrichter, hat dies der Vorstand wahrzunehmen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. In diesem
Fall hat dann die Generalversammlung einen geeigneten Widmungsbeschluß zu fassen. In keinem Fall darf das
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.

                                                           

§ 14 Sekretariat

Der Vorstand ist berechtigt, Organisation und administrative Tätigkeiten an ein dafür geeignetes Institut oder
an eine dafür geeignete Person gegen Entgelt zu übertragen.


b) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen nicht fachlich ausgebildeter Personen, die die
Tätigkeiten dieser Gesellschaft im weitesten Sinne unterstützen und fördern. Sie haben das aktive Wahlrecht.